Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach BKrFQG

Allgemeine Informationen

Was hat sich geändert?
Für Kraftfahrer wird der Besitz der entsprechenden Fahrererlaubnis künftig nicht mehr ausreichen. Um Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t berufsmäßig fahren zu dürfen bedarf es einer Grundqualifikation und einer regelmäßigen Weiterbildung.
Im Güterverkehr müssen Berufseinsteiger zwischen 18 und 21 Jahren ab 9. September 2009 eine Grundqualifikation nachweisen, Berufseinsteiger ab 21 Jahren haben hierbei aber die Möglichkeit der beschleunigten Grundqualifikation. Für den Personenkraftverkehr tritt diese Regelung bereits für diejenigen in Kraft, welche Ihre Fahrerlaubnis der Klasse D erst nach dem 9. September 2008 in Besitz bekommen. Für den Großteil der zukünftigen Fahrer wird diese beschleunigte Grundqualifikation der Einstieg ihrer Wahl sein. Dabei ist eine Ausbildungsdauer von 140 Zeitstunden in einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren im Anschluss ist eine schriftliche Prüfung vor der Industrie und Handelskammer (IHK) abzulegen. Wichtig: Für den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der Besitz der jeweils nötigen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
Wen betrifft dies?
Die Möglichkeit der beschleunigten Grundqualifikation, die das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz ab 2008 bzw. 2009 bietet, ist speziell für alle Neueinsteiger über 21 Jahren interessant.
Es gilt für alle Kraftfahrer, die auf öffentlichen Straßen eine Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Die Regelung der beschleunigten Grundqualifikation gilt
 ab dem 10.09.2008 für Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE,
 ab dem 10.09.2009 für Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE.
Welche Ausnahmen gibt es?
 Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet
 Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
 Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
 Kraftfahrzeugen, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
 Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Was muss ich für die beschleunigte Grundqualifikation tun?
Um die beschleunigte Grundqualifikation zu erwerben, muss ein künftiger Berufskraftfahrer zunächst regelmäßig am entsprechenden Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte teilnehmen. In Zahlen:
140 Zeitstunden Unterricht zu je 60 Minuten einschließlich 10 Fahrstunden. Anschließend hat er seine Grundqualifikation durch das erfolgreiche Absolvieren einer theoretischen Prüfung von 90 Minuten bei einer für seinen Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Der vorherige Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Die Regelung der beschleunigten Grundqualifikation gilt
 ab dem 10.09.2008 für Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE,
 ab dem 10.09.2009 für Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE.
Folgen bei Nichtbeachtung
Wer als Unternehmer Fahrten ohne entsprechende Qualifikation anordnet oder zulässt, muss auf ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro gefasst sein. Fahrern, die ohne die nötige Qualifikation unterwegs sind, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.